Das Land lockert: Großer Schritt in Richtung Normalität ab 20. September

Es werden gefälschte Schreiben, angeblich vom Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein, mit Falschinformationen zum Coronavirus verteilt.

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat sich auf das weitere Vorgehen im Pandemie-Management verständigt und Eckpunkte für eine neue Verordnung bestimmt. Die Verordnung wird nun im Detail erarbeitet, in der kommenden Woche vom Kabinett beschlossen und am 20. September in Kraft treten.

Weniger Vorgaben für Geimpfte, Genesene und Getestete

Einschränkungen werden grundsätzlich in den Bereichen aufgehoben, in denen die 3G-Regelung gilt. Kern der Verordnung ist, dass Vorgaben zur Einhaltung des Abstandsgebots, die Erhebung der Kontaktdaten in Innenbereichen größtenteils und in zahlreichen Bereichen auch die Maskenpflicht für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete ab dem 20. September entfallen. Ebenso sind Aktivitäten im Außenbereich dann weitgehend unreguliert. Möglich macht diesen Paradigmenwechsel insbesondere die in Schleswig-Holstein bereits weit fortgeschrittene Impfkampagne, ein stabiles Infektionsgeschehen und die geringe Auslastung der Intensivkapazitäten.

Ministerpräsident spricht von Paradigmenwechsel

Ministerpräsident Daniel Günther sagt: „Der 20. September wird ein großer Schritt zurück zur Normalität mit weniger Grundrechtseinschränkungen in einer weitgehend geöffneten 3G-Welt. Mit diesem Paradigmenwechsel gehen wir den Weg der Lockerungen unter Einhaltung der 3G-Regelung weiter und ermöglichen so viel wie noch nie seit Ausbruch der Pandemie im März 2020.“ Die Landesregierung könne abhängig von einer situativen Lagebewertung landesweit entsprechend die Regeln entweder aufheben oder verschärfen. Verschärfungen wird es geben bei einer angespannten Lage in den Krankenhäusern. „In einem solchen Fall gilt 2G mit der Wahlmöglichkeit für 3G“, so der Ministerpräsident.

Es gilt weiter Maskenpflicht im ÖPNV

Dort, wo die 3G-Regelung nicht greift – wie im öffentlichen Personenverkehr -, gilt jedoch nach wie vor die Maskenpflicht. „Meine Bitte ist, weiterhin rücksichtsvoll miteinander umzugehen und gerade Personen wie Kinder unter zwölf Jahren, die sich nicht impfen lassen können, durch eine eigene Impfung zu schützen“, so der Appell von Daniel Günther.

„Wir stellen die Ampel auf Gelb“

Die Stellvertretende Ministerpräsidentin Monika Heinold ergänzt: „Uns ist wichtig, dass sich auch Kitas und Schulen wieder in Richtung Normalität bewegen können. Kinder brauchen Kinder. Wir haben ein System entwickelt, das gut durchdacht und leicht verständlich ist. Bei Grün gibt es Empfehlungen, bei Gelb klare Test- und Hygiene-Regeln und bei Rot notwendige Einschränkungen. Mit der neuen Verordnung stellen wir die Ampel auf Gelb. Alle können dazu beitragen, dass sie wieder auf Grün springt. Das Zauberwort heißt Impfen.“

Die Verordnung umfasst insbesondere folgende Punkte:

– Allgemein: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.

– Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.

– Die noch bestehenden Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sportausübung (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).

Für einzelne Bereiche sind diese Regeln vorgesehen:

– Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste in Innenbereichen, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (weitere Infos unten), Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, Einrichtungen zur Sportausübung

– Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht greift.

– Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.

– In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung nach spätestens 72 Stunden gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in ein Hotel o.ä. sowie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten bleiben bestehen.

– Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.

– Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).

– Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.

Sonderregeln für Kinder und Schüler

Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis.

Pressemitteilung Land Schleswig-Holstein

(Symbolfoto: Archiv)

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3 Antworten auf &‌#8222;Das Land lockert: Großer Schritt in Richtung Normalität ab 20. September&‌#8220;

  1. Alchemilla sagt:

    Hallo Katja,

    es muss ein Antigentest vorgeleght werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Ein Selbsttest, der zum Beispiel zu Hause gemacht wurde, ist nicht zulässig.

    Liebe Grüße die Redaktion

  2. Volker Graap sagt:

    Welche Anforderungen muss ein Corona-Test erfüllen, damit negativ getestete Personen von Erleichterungen profitieren können?

    Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Bei einem PCR-Test (Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, also PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) gilt, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in gedruckter oder digitaler Form vorliegen.
    Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test. Bei zugelassenen Veranstaltungen, bei Dienstleistungen wie z.B. einem Friseurbesuch oder sonstigen Leistungen, die die Vorlage eines Negativtests erfordern, kann der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Personals gemacht werden. Bei volljährigen Schüler:innen (ab 18 Jahre) wird auch ein Testnachweis anerkannt, wenn der Test unter Aufsicht in der Schule vorgenommen wurde und maximal 24 Stunden zurückliegt. Bei minderjährigen Schüler:innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

    Zur Klarstellung: Falls bei getesteten Personen Symptome einer Coronavirus-Infektion auftreten (insbesondere Atemnot, Husten, Fieber Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns), sind sie von Erleichterungen ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn ihr aktueller Corona-Test negativ ist. Sie dürfen also mit Symptomen zum Beispiel nicht in einem Hotel aufgenommen werden.

  3. Katja sagt:

    Frage reicht ein Antigen schnelltest
    von Roosmann dann aus um in die Gastronomie zu kommen oder muss man zum Testzentrum

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