Scheidung: Wer darf den Hund behalten?

Hund Scheidung

Im Falle einer Scheidung kann es besonders emotional werden – besonders, wenn es um Haustiere geht. Wem am Ende die Katze oder der Hund zugesprochen wird, kann unterschiedlichen Entscheidungspunkten folgen.

Haben sich die Ehepartner während der gemeinsamen Lebensteilung ein Haustier zugelegt, zählt es nach § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch in den gemeinsamen Hausrat einer Partnerschaft hinein. Gehen Paare zukünftig also getrennte Wege, werden in der anschließend erfolgenden Hausratsteilung folglich auch Haustiere einbezogen.

Wie wird entschieden, wer bei der Scheidung den Hund bekommt?

Im Rahmen der Haushaltsteilung ist anzustreben, dass zum Scheidungstermin alle gemeinsam genutzten und in der Ehezeit erworbenen Haushaltsgegenstände, Möbel, das Auto und eben auch Haustiere annähernd gleichmäßig auf die Parteien aufgeteilt sind. Ist die Scheidung rechtskräftig, gehen die zugeteilten Hausratsteile in das alleinige Eigentum des jeweiligen Ehepartner über. Kann ein Ehepartner nachweisen, dass sich das Tier in seinem Alleineigentum befindet, ist es nicht in die Hausratsliste aufzunehmen.

Wie kann der Nachweis des Alleineigentums erbracht werden?

Im einfachsten Falle hat eine Partei den Hund, die Katze oder ein anderes Haustier in die Ehe mit eingebracht. Damit kann der andere Partner keinen Anspruch auf das gemeinsam gepflegte Tier erheben. Nur während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Gegenstände – oder eben Haustiere – können nach Familienrecht zum Hausrat zählen. Darüber hinaus kann auch der Beweis über die alleinige Pflege durch nur eine Partei erbracht werden und über die Zuteilung entscheiden. Hat sich zum Beispiel nur die Ehefrau vor der Trennung und Scheidung um den Hund und dessen Pflege gekümmert – und kann dies auch nachweisen -, bekommt sie das Tier in der Regel zugesprochen. Grundsätzlich wird jedoch – anders als bei Kindern – nicht das Wohl des Tieres in den Vordergrund gestellt. Das bedeutet, es ist nicht zwingend ausschlaggebend, bei welchem Ehepartner das Haustier vermeintlich besser aufgehoben wäre. Verzichtet ein Ehegatte auf das gemeinsame Haustier von sich aus, kann ihm zum Ausgleich einer oder mehrere andere Gegenstände des Hausrats zugesprochen werden, damit ein annähernder Ausgleich erzielt ist. Eine monetäre, also geldwerte, Entschädigungsleistung muss nicht geleistet werden. Der Ausgleich sollte lediglich über Sachleistungen vonstattengehen.

Scheidung und mehrere Hunde?

Sind bei einer Scheidung nicht nur einer, sondern mehrere Hunde oder andere Haustiere Teil des Hausrats, kann durch die Partner und auch durch ein Gericht eine Trennung der Tiere veranlasst sein. So ist die Aufteilungsgerechtigkeit oftmals gewährleistet. Es ist nach gesetzlicher Regelung nicht davon auszugehen, dass die Tiere derart aneinander hängen, wie es vielleicht zwei Kinder tun würden. Die Trennung der Hunde sei für die Tiere zumutbar, entschied u.a. das OLG Schleswig am 20.02.2013 (Aktenzeichen 15 UF 143/12). Werden sich die Partner nicht einig über den Verbleib des Hundes, können auch unparteiische Gerichte eine entsprechende Entscheidung zur Hausratsteilung treffen.

Umgang und Unterhalt für den Hund nach einer Trennung?

Gibt es sowas? Nein! Da ein Haustier, wie bereits oben angegeben, unter rechtlichen Gesichtspunkten wie ein Hausratsgegenstand gewertet wird, kann das Recht auf Umgang (nach §§ 1684, 1685 BGB) und/oder Unterhaltsrecht hier in der Regel keine Anwendung finden. Hat ein Partner bei Scheidung den Hund, die Katze, die Fische, Schlangen oder andere Haustiere übernommen, darf er demzufolge von seinem getrennt lebenden Gatten keine Unterhaltsleistungen für das Tier verlangen. Ein Umgangsrecht für Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen, so lautet u.a. ein Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (10.06.2013, Aktenzeichen 07 UF 103/03). Zudem ist ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht von Hausratsgegenständen nach BGB nicht nicht möglich. So entschied z. B. auch das OLG Hamm am 14.07.2011 (Aktenzeichen II-10 WF 240/10).

„Gemeinsames Sorgerecht“ für Haustiere nicht rechtsverbindlich

Natürlich können sich die Eheleute abweichend von der rechtlichen Lage in einer persönlichen Absprache über ein „gemeinsames Sorgerecht“ bei der Scheidung für ihren Hund einigen. Diese Vereinbarung ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Ändert ein Partner seine Meinung, kann der andere zumeist nicht rechtlich dagegen vorgehen. Allerdings können Sie sich im Rahmen eines notariell beglaubigten Ehevertrags oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung über die Zuteilung und mögliche Umgangsregelungen verbindlich einigen. Diese Vereinbarungen können dann auch vor Gericht rechtsgültig sein. Allerdings liegt eine Entscheidung stets im Ermessen des jeweiligen Richters. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von einem Anwalt für Scheidungsrecht beraten.

Weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.scheidung.org/hund/

Teile diesen Beitrag!

Eine Antwort auf „Scheidung: Wer darf den Hund behalten?“

  1. Rudi Sterzer sagt:

    Ich lese nicht gerne, dass Haustiere wie ein Haushaltsgegenstand gehandhabt werden. Zwar ist es gut, dass Haustiere wie erworbene Gegenstände fair aufgeteilt werden, aber wie verhält sich das bei einem Hund, den beide haben wollen. In der Situation befindet sich mein Bruder gerade. Er hat sich schon mit seinem Anwalt für die Scheidung beraten, wie er den Hund bekommen kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert