Für Gehölze gilt jetzt eine geänderte Fällfrist

Wer Bäume fällen möchte, muss auf die neuen Fristen achten, in denen das erlaubt ist. (Kröger)

Bäume, Hecken und Büsche dürfen vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden.

Das Beseitigen und Zurückschneiden von Gehölzen ist seit diesem Jahr nur bis zum 28. Februar möglich. Darauf weist die Lübecker Naturschutzbehörde alle Grundstückseigentümer und Gartenbesitzer hin. Bisher galt die Verbotsfrist vom 15. März bis zum 30. September.

Aufgrund der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes im Sommer 2016 gilt jetzt die bundesweite Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§39, Abs.5): Demnach dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dies gilt auch für Gehölze, die nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt sind.

Das Verbot gilt nicht für Bäume, die in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ausgenommen sind auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese sind weiterhin das ganze Jahr über erlaubt.

Sollte während der Fällverbotsfrist zum Beispiel wegen akuter Umsturzgefahr das Fällen eines Baumes nötig sein, gilt das Verbot ebenfalls nicht. Es empfiehlt sich aber, vor Beginn der Maßnahme Rücksprache mit der Naturschutzbehörde zu halten.

Grundsätzlich ist bei allen Gehölzarbeiten darauf zu achten, dass keine Bruten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gestört oder zerstört werden. Denn dies ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng verboten. Baumhöhlen, die von Vögeln oder Fledermäusen genutzt werden, sind ganzjährig geschützt und müssen erhalten bleiben.

Mehr zum Thema
Unabhängig von der allgemeinen Fällverbotsfrist gilt im Gebiet der Hansestadt Lübeck weiterhin die Baumschutzsatzung vom 18. Dezember 2006. Nähere Informationen zur Baumschutzsatzung gibt es im Internet unter http://unv.luebeck.de/naturschutz/arten_biotopschutz/baumschutz.html oder können per E-Mail über unv@luebeck.de und dem Servicetelefon unter der Rufnummer 122 3969 erfragt werden.
Teile diesen Beitrag!

2 Antworten auf &‌#8222;Für Gehölze gilt jetzt eine geänderte Fällfrist&‌#8220;

  1. Daniel Beier sagt:

    Da wir im Garten einen sehr großen Baum haben, wollte ich mich darüber informieren, wann man diesen am besten fällen lässt. Ich wusste nicht, dass es auch Sonderregelungen für Bäume mit Umsturzgefahr gibt. Ich hoffe, wir können da den entsprechenden Experten zurate ziehen.

  2. Martin Lobinger sagt:

    Ich finde die im Beitrag geschilderte Neuregelung der Fällverbotsfrist durchaus sinnvoll. Bekanntermaßen eignet sich ja der Zeitraum zwischen November und Februar am besten zum Fällen eines Baums. Da ich aber während frostigen Wetters lieber vom Fällen absehen soll, habe ich mein Vorhaben, einen alten Baum in meinem Garten zu fällen, auf den Frühling verschoben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert