
Pflegebedürftige müssen sich ab 2017 auf die neuen Regeln der Pflegereform einstellen. (Uwe Strachovsky/be.p)
Betroffene sollten sich ausführlich beraten lassen.
Ab 2017 gilt die neue Pflegereform. Sie hat Konsequenzen für bereits Pflegebedürftige, aber auch für jene, die erst künftig pflegebedürftig werden. Das sind die wichtigsten Neuerungen:
Pflegegrade statt Pflegestufen: Aus den bisherigen Pflegestufen – von der so genannten Stufe 0 bis zur Stufe III und dem Härtefall – werden fünf Pflegegrade. Auch die bisherige Unterscheidung in Pflegebedürftige mit und ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gibt es ab 2017 nicht mehr. Die entsprechenden Fähigkeitsstörungen werden im neuen Begutachtungssystem mit Punkten berücksichtigt.
Wer bis Ende 2016 bereits pflegebedürftig ist, bekommt automatisch und ohne neue Begutachtung einen der neuen Pflegegrade. Pflegebedürftige ohne Demenz erhalten den nächst höheren Pflegegrad. Aus Stufe I wird dann also Pflegegrad 2. Betroffene mit Demenz bekommen den übernächsten. Aus Stufe 0 wird Pflegegrad 2, aus Stufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegegrad 3. Das gilt auch für jene, die noch 2016 einen Antrag stellten und erst Anfang 2017 begutachtet werden können. Dies geschieht dann nach den alten Richtlinien.
Neues Begutachtungsverfahren: Wer ab 1. Januar 2017 einen Antrag auf einen Pflegegrad stellt, wird nach dem neuen Verfahren begutachtet. Bisher hing die Pflegestufe davon ab, wie viel Zeit an Unterstützung bei Hauswirtschaft und Grundpflege benötigt wurde. Ab 2017 wird beurteilt, in welchem Maße die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Die Fähigkeitsstörungen werden in sechs Modulen berücksichtigt. Es werden Punkte vergeben und die Module danach gewichtet: Das Modul „Mobilität“ fließt mit zehn Prozent in die Wertung ein. Kognitive oder psychische Einschränkungen werden zu 15 Prozent berücksichtigt. Die Selbstversorgung spielt mit 40 Prozent die größte Rolle. Der Umgang mit Medikamenten findet mit 20 Prozent Berücksichtigung, die Einschränkungen im Alltagsleben mit 15 Prozent. Aus den Punkten und der Wichtung der Module ergeben sich die Pflegegrade. Beachten sollte man: Die gesetzliche Fünf-Wochen-Frist zur Begutachtung und Übermittlung des Entscheides ist bis Ende 2017 ausgesetzt. Im Einzelfall kann es also zu längeren Wartezeiten führen.
Häusliche Pflege: Mit der Umstellung auf die Pflegegrade erhalten jene, die bereits 2016 eine Pflegestufe hatten, für die häusliche Pflege mehr Pflegegeld und mehr Mittel für einen ambulanten Dienst als zuvor. Auch die Zuschüsse für teilstationäre Aufenthalte werden erhöht. Leistungen für die häusliche Pflege gibt es in den Pflegegraden 2 bis 5. Der Betrag für zusätzliche Betreuung und Entlastung – etwa eine Haushaltshilfe – steigt von 104 auf 125 Euro monatlich. Dies gilt für alle Pflegegrade.
Stationäre Pflege und Bestandschutz: In den Pflegegraden 2 und 3 gibt es bei stationärer Pflege ab 2017 geringere Zuschüsse als in den bisherigen Pflegestufen I und II. Zudem gelten dann „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“. Bisher zahlte man bei höherer Pflegestufe auch höhere Eigenanteile an das Heim. Künftig zahlen innerhalb eines Heimes alle das Gleiche. Für die Betroffenen mit den Pflegegraden 2 und 3 kann es teurer werden als bisher. Das gilt aber nur für jene, die 2017 erstmals in ein Heim ziehen. Wer schon 2016 Heimbewohner war, erhält von der Pflegekasse die Differenz erstattet. Zuschüsse zur stationären Pflege werden ab Pflegegrad 2 gezahlt.
Beiträge: Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung steigt zum 1. Januar von 2,35 Prozent auf 2,55 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte. Kinderlose zahlen ab 2017 dann 2,8 Prozent. Während sich Arbeitnehmer und -geber den Beitrag teilen, zahlen Rentner auch weiterhin den Beitrag allein.
Pflegeberatung: Die Pflegeberatung muss innerhalb von zwei Wochen stattfinden – auf Wunsch in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Zuständig ist die Pflegekasse des Betroffenen, bei privat Versicherten die bundesweite Compass Pflegeberatung. In vielen Regionen stehen zudem Pflegestützpunkte zur Verfügung. Die Beratung können auch Angehörige erhalten, ohne, dass der Pflegebedürftige dabei ist. Neben der Information über das Begutachtungsverfahren und die Leistungen können auch Preis-Leistungs-Vergleichslisten der regionalen Pflegeanbieter angefordert werden. Wer ausschließlich von Angehörigen versorgt wird, muss halbjährlich bei den Pflegegraden 2 oder 3, sowie vierteljährlich bei den Graden 4 und 5 eine Pflicht-Beratung zu Hause anfordern.
be.p/Uwe Strachovsky
Vielen Dank für die Informationen! Meine Mutter ist gesundheitlich nicht mehr sehr fit, möchte aber gerne zuhause wohnen bleiben. Nun möchte ich mich über eine häusliche Pflege informieren, allerdings gibt es da ja einiges zu beachten. Viele Grüße Yvonne