Die Ausländerbehörde des Kreises Ostholstein erklärt, wie das Abschiebeverfahren grundsätzlich abläuft.
Sie sind gut integriert und haben neue Freunde gewonnen. Die Eckhorster möchten das afghanische Ehepaar Jaihun und Khosrau Taheri hier behalten. Trotzdem sollten sie Anfang Juli nach Ungarn abgeschoben werden (der Wochenspiegel berichtete). Hintergrund ist, dass das Ehepaar nach Einreise in die EU sich dort hat registrieren lassen. Das ist im sogenannten Dublin-Abkommen geregelt. (siehe Kasten) Jetzt hat sich die Ausländerbehörde in Eutin dazu geäußert, allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nur allgemein zum Abschiebeverfahren. „Die Entscheidung im Asylverfahren über die Abschiebung oder Rücküberstellung in ein anderes europäisches Land obliegt nach eingehender Prüfung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Absprache mit dem wieder aufnehmenden Land. Eine Abschiebung beziehungsweise Rücküberstellung von Asylbegehrenden wird mit Bescheid vom Bamf angeordnet“, heißt es dazu in einer schriftliche Stellungnahme.
Der Bescheid habe keine aufschiebende Wirkung, der Empfänger könne demnach sofort abgeschoben werden. Allerdings kann der Asylbewerber dagegen Klage erheben. Mit einem Eilantrag beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aber wieder hergestellt werden.
„Wenn ein solcher Bescheid im Eilverfahren dort überprüft und abgelehnt wurde, ist der Bescheid des Bundesamtes vollziehbar geworden und es beginnt gemäß dem Dubliner-Übereinkommen eine sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen“, heißt es weiter in der Erklärung. Innerhalb dieser sechs Monate muss also abgeschoben werden, sonst geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland über.
„Die Ausländerbehörden haben geltendes Recht umzusetzen. Die durch das Dubliner-Übereinkommen vorgegebene Sechsmonats-Frist erfordert unverzügliches Handeln“, so die Erklärung. Sollte durch eine Erkrankung die Reisefähigkeit beeinträchtigt sein, muss das ärztlich bescheinigt und vorab vorgelegt werden.
Interessanterweise hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg am 5. Juli in einem Urteil zur Überstellung nach Ungarn für das Asylverfahren eines Syrers den Abschiebebescheid des Bamf zurückgewiesen. Grund sei laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Risiko einer willkürlichen Inhaftierung sehr groß sei und die Bedingungen in Ungarn mangelhaft seien. (siehe Kasten) „Wir sind an die rechtsgütigen Entscheidungen gebunden“, erklärte Anja Sierks-Pfaff vom Kreis Ostholstein dazu. „Entscheidungen von Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer beziehen sich auf Einzelfälle und haben keine Allgemeingültigkeit.“ HÖ
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Das sagt der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat durch Urteil vom 5. Juli 2016 entschieden, dass ein syrischer Asylantragsteller nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden darf. In der Begründung heißt es, dass „das ungarische Abschiebungshaftsystem in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht in erheblichem Maße mängelbehaftet sei“. Dem Kläger sei nicht zumutbar, in Ungarn ein Asylverfahren durchzuführen. Es bestünde ein beachtliches Risiko „willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich hiergegen effektiv zur Wehr setzen zu können“. Außerdem seien „die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie hygienischer Hinsicht sehr schlecht“ und „die Behandlung durch das Anstaltspersonal durch besondere Härte und Brutalität geprägt“.
Was ist das Dublin-Verfahren? Das sogenannte Dublin-Verfahren regelt, dass Asylbewerber in dem Land zu registrieren sind, in dem sie die Europäische Union betreten. Dieser EU-Staat ist auch für den Asylantrag zuständig. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird.
Quelle: bundesregierung.de