Ab 1. Juli 2016 finden zunächst keine Wiederholungsbegutachtungen bei Pflegebedürftigen mehr statt. Darauf weist die bundesweite Compass Pflegeberatung hin. Dabei handelt es sich um solche Begutachtungen, die nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit laut Paragraf 18 des Sozialgesetzbuches XI „in angemessenen Zeitabständen“ erneut stattzufinden haben. „Sollte sich jedoch der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtern, wird auf Antrag eine erneute Begutachtung selbstverständlich erfolgen“, so Sylke Wetstein von Compass. Man kann auch erneut begutachtet werden, wenn beispielsweise nach einer Operation oder einer Rehabilitationsmaßnahme zu erwarten ist, dass sich der Hilfebedarf verringert.
Der Gesetzgeber hat so entschieden, weil im zweiten Halbjahr 2016 ein „erhöhtes Antragsaufkommen“ vermutet wird. Viele, die aus unterschiedlichsten Gründen gezögert hatten, einen Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen, werden das dann nachholen. Denn ab Januar werden diese Pflegestufen ohne erneute Begutachtung in die Pflegegrade „übergeleitet“. Das gilt auch für Betroffene in der so genannten Pflegestufe 0 wegen „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“. In den meisten Fällen erhalten die heute Pflegebedürftigen dann höhere Leistungen als derzeit.
So werden beispielsweise Personen mit den Pflegestufen 0 oder I ab Januar 2017 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 eingestuft. Damit steigt der Anspruch auf Pflegegeld von derzeit 123 Euro beziehungsweise 244 Euro auf 316 Euro monatlich. Für ambulante Dienste stehen dann statt 231 Euro beziehungsweise 468 Euro bis zu 689 Euro monatlich zur Verfügung.
Für die „Übergeleiteten“ werden Wiederholungsbegutachtungen bis zum 31.Dezember 2019 ausgesetzt. Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-1018800 sind weitere Informationen zum Begutachtungsverfahren und den gesetzlichen Fristen für gesetzlich wie privat Versicherte erhältlich. be.p/Uwe Strachovsky