Da das Arbeitszeugnis laut Gesetz positiv formuliert werden muss, benutzen Personaler oft einen speziellen Sprachcode.
Arbeitgeber oder Personalverantwortliche verwenden beim Verfassen von Arbeitszeugnissen oft einen speziellen Sprachcode, um die Leistungen ehemaliger Mitarbeiter zu bewerten. Denn eine negative Wortwahl im Arbeitszeugnis ist laut Bundesarbeitsgericht untersagt. Vor allem die großen und mittelständischen Unternehmen benutzen bestimmte Formulierungen. Und was beim ersten Lesen positiv klingen mag, kann durchaus negativ gemeint sein.
Petra Timm, Arbeitsmarktexpertin vom Personaldienstleister Randstad rät daher: „Da ein Arbeitszeugnis für das weitere Berufsleben große Bedeutung haben kann, sollte es genau geprüft und der ehemalige Arbeitgeber gegebenenfalls um Nachbesserung gebeten werden.“ Bei folgenden Formulierungen herrscht Aufmerksamkeitsbedarf: Steht geschrieben „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ist dies die bestmögliche Bewertung, während „hat sich bemüht“ aufzeigt, dass der Mitarbeiter in seiner Leistung Defizite aufweist und noch Steigerungsbedarf besteht. Dementsprechend ist „zu unserer Zufriedenheit“ als eine eher durchschnittliche Bewertung zu verstehen.
Abwertende Formulierungen sind nett verpackt: „Zeigt gesundes Selbstvertrauen“ steht für Überheblichkeit oder schlechtes Fachwissen. Mit einem „anspruchsvollen, kritischen Mitarbeiter“ wird im Zeugnis meist ein notorischer Nörgler bezeichnet. Und wenn eine Formulierung wie „Die übertragenen Aufgaben erledigte…“ auftaucht, ist das möglicherweise ein Hinweis auf mangelnde Eigeninitiative.
Gleiches gilt auch für passive Formulierungen, daher sollten Tätigkeitsbeschreibungen immer im Aktiv erfolgen.
Und noch ein Tipp: „Nicht-Formulierungen“ sind in der Regel negativ gemeint. Heißt es beispielsweise: „An seinem Fleiß gab es nichts zu beanstanden“, ist eher genau das Gegenteil gemeint.
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