„Wer wird einmal für mich entscheiden?“

So lange man noch selbst bestimmen kann, sollte man festlegen, welche Vertrauensperson im Fall der Fälle die Entscheidungen treffen soll. (Birgit Malchow/be.p)

Angehörige sind nur mit Vollmacht vertretungsberechtigt.

Nur 7,4 Prozent der Pflegebedürftigen fragten in den Beratungsgesprächen nach Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht. Mit 2,3 Prozent waren es hinsichtlich der Patientenverfügung noch weniger. Das ergab eine Erhebung der bundesweiten Compass Pflegeberatung über elf Monate. „Falls Pflegebedürftige wichtige Dinge nicht mehr selbst regeln können, stehen sie und die Angehörigen vor großen Problemen“, sagt Sylke Wetstein von Compass. „Denn viele vermuten, dass im Fall der Fälle ein naher Angehöriger die Entscheidungen treffen kann — etwa über Bank- oder Behördenangelegenheiten, aber auch über die Art und Dauer lebenserhaltender Maßnahmen bei schwersten Erkrankungen.“

Doch darüber darf ein Angehöriger nicht automatisch bestimmen: Laut Bundesjustizministerium haben „nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht“. Für Erwachsene hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden: „Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.“ Ohne Vorsorgevollmacht und ohne Patientenverfügung besteht also die Gefahr, dass ein Fremder als Betreuer berufen wird und die Entscheidungen trifft.

Mit einer Vorsorgevollmacht legt der Betroffene beispielsweise fest, wer ihn als Vertrauensperson bei Bank- und Behördenangelegenheiten vertritt oder sich um die Organisation der Pflege kümmert. Eine anwaltliche oder notarielle Beratung empfiehlt sich vor allem dann, wenn Vermögenswerte und Immobilien zu verwalten sind. Am besten ist es, die Vollmacht notariell anfertigen oder wenigstens bestätigen zu lassen und eine Kopie beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Vertretungsperson darf rechtsverbindliche Entscheidungen nur treffen, wenn sie die Originalvollmacht vorlegen kann. Wer niemanden hat, den er bevollmächtigen kann oder will, kann mit einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wie ein amtlich bestellter Betreuer zu handeln hat.

Mit einer Patientenverfügung kann man entscheiden, ob man in bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie ablehnt. Ohne Verfügung bleibt dem Bevollmächtigten oder dem amtlichen Betreuer nur, „den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden“, so das Ministerium.

Vordrucke — sowohl für die Vorsorgevollmacht als auch für die Patientenverfügung sowie detaillierte Broschüren — sind auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter www.bmjv.de zu finden.

So lange man als Pflegebedürftiger es noch selbst kann, sollte man sich um entsprechende Festlegungen kümmern. be.p/Uwe Strachovsky

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