
In höheren und schneesicheren Lagen können Skifans die Pisten bis nach Ostern nutzen.
Schlechte Piste, Unfall, Alkohol: Wichtige Rechtstipps rund um den Skiurlaub.
Der Winter 2015/16 ist spät in Schwung gekomme. Für echte Brettl-Fans jedoch kein Problem: Bis nach Ostern werden sie noch die Gelegenheit nutzen, in höheren und schneesicheren Lagen die Pisten zu bevölkern. Getrübt werden kann das Vergnügen allerdings durch schlecht präparierte Pisten oder auch rücksichtslose Rowdys.
„Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat“, weiß Christina Warsitz, Roland-Partneranwältin aus Witten. Darüber hinaus würden der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhalte und hierzu einen Pistendienst eingerichtet habe, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden, haften. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. „Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind — dazu gehören harte und eisige Stellen auf der Piste — muss der Skifahrer hinnehmen.“
„Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die sogenannten FIS-Regeln zu beachten“, erklärt Christina Warsitz. Danach sei jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer müsse seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werde. „Wer dagegen verstößt, muss dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zahlen.“
„Die im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten“, so Christina Warsitz. Es gelte jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren müsse. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zu zahlen. Im Falle einer Körperverletzung werde das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. djd